Jeder in Vollzeit oder nebenberuflich selbständig tätige Arzt gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Maßgebend für die Selbständigkeit ist, dass er in eigenem Namen Leistungen an Dritte erbringt und hierfür ein Honorar oder Einnahmen bezieht.
Doch in der Regel erbringen Ärzte Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 a des Umsatzsteuergesetzes befreit ausdrücklich alle Heilbehandlungen durch niedergelassene Ärzte von der Umsatzsteuer. Als Heilbehandlungen gelten alle therapeutisch indizierten Leistungen des Arztes, d. h. Leistungen, die der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. So jedenfalls definiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs den Begriff der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.
Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500,00 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.
Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.
Fazit: Sofern Sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig, die nicht im o. g. Sinne als ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Quellen:
https://www.steuertipps.de/lexikon/k/kleinunternehmerregelung
http://dr-guenterberg.de/content/publikationen/2009/02_USt-Arzt-hp-Text.pdf