Für Bayern gilt:
Berufsgenossenschaftsfälle - sogenannte „BG-Fälle“ - im Notarztdienst sind über die KVB abzurechnen. Die Abrechnung durch den Notarzt gegenüber den Berufsgenossenschaften nach UV-GOÄ ist damit ausgeschlossen. Von dieser Regelung unberührt bleiben BG-Fälle außerhalb des Notarztdienstes.