Für Bayern gilt:
Berufsgenossenschaftsfälle - so genannte „BG-Fälle“ - im Notarztdienst sind über die KVB ab-
zurechnen. Die Abrechnung durch den Notarzt gegenüber den Berufsgenossenschaften nach
UV-GOÄ ist damit ausgeschlossen. Von dieser Regelung unberührt bleiben BG-Fälle außerhalb des Notarztdienstes.